Krankenfahrten:

Informieren Sie sich hier über die Möglichkeiten bei Krankenfahrten und Krankentransport.

Nutzen Sie die Möglichkeit Ihre Fahrt in das Krankenhaus mit uns durchzuführen. Ihre Krankenkasse übernimmt in vielen Fällen die Kosten für Fahrten mit  inem Taxi. In diesen Fällen entstehen (bis auf die Zuzahlung) keine Kosten für Sie.
Wir haben Verträge mit allen Krankenkassen, so dass wir mit diesen direkt abrechnen.
So können Sie sich auf Ihre Genesung konzentrieren.
Wir übernehmen folgende Beförderungsarten im Bereich Krankentransport:
(Sofern keine medizinische Versorgung nötig oder zu erwarten ist)
• Krankenhauseinweisung und Entlassung
• Ambulante Behandlung
• Dialyse- und Bestrahlungsfahrten und zur Chemotherapie
• Reha- und Kurfahrten

Arbeitsunfall oder Schulunfall
Benötigen Sie Krankenfahrten infolge eines Arbeits- oder Schulunfalls, so können wir das ebenfalls übernehmen.
Auch hier rechnen wir die Fahrten direkt mit der Berufsgenossenschaft ab, ohne dass Sie die Fahrkosten bar auslegen müssen.
Voraussetzung ist eine vorliegende Verordnung zur Krankenbeförderung. Die Verordnung einer Krankenbeförderung (auch Transportschein genannt) erhalten Sie von Ihrem Arzt. Diese gilt auch für Fahrten ins Krankenhaus oder zu Serienfahrten.
Private Krankenversicherung
Als Privatversicherte rechnen Sie Krankenfahrten in der Regel direkt mit Ihrer privaten Krankenkasse ab. Dazu benötigen Sie lediglich eine Bestätigung des Arztes (Verordnung einer Krankenbeförderung). Sie erhalten von uns eine Quittung über den Fahrpreis zur Vorlage bei Ihrer privaten Krankenversicherung.

Gesetzliche Krankenversicherung
Als gesetzlich Versicherter haben Sie ebenfalls Anspruch auf eine Kostenübernahme von Krankenfahrten durch Ihre Kasse.
Beim Krankentransprt gibt es verschiedene Kategorien:
A) Krankenhausbehandlung
B) Ambulante Operation
C) Ambulante Behandlung

zu A) Krankenhausbehandlung
• Einweisung oder Entlassung
• Krankenhausbehandlung voll- oder teilstationär
• Krankenhausbehandlung vor- oder nachstationär
Hierbei spielt es keine Rolle, in welches Krankenhaus Sie müssen. Egal ob
nach Gera, Jena, Greiz oder auch z.B. Bad Berka.
zu B) Ambulante Operation
• Vor- oder Nachbehandlung bei ambulanter OP
• Ambulante OP gem. § 115b SGB 5
zu C) Ambulante Behandlung
• Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie
• oder vergleichbarer Ausnahmefall
• Merkzeichen „aG“, „BI“, „H“ oder Pflegestufe 2 bzw. 3
Arzt, Massagen, Krankengymnastik usw.
Regelung zur gesetzlichen Zuzahlung
Die gesetzliche Zuzahlung ist je einfache Fahrtrichtung zu zahlen. Hin- und Rückfahrten mit Wartezeit werden wie zwei Fahrten gezählt. Der Eigenanteil beträgt 10% des Fahrpreises, mindestens aber 5,– € und maximal 10,– €.
Verordnung einer Krankenbeförderung
Den Krankentransportschein oder auch Taxischein stellt der behandelnde Arzt aus, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Dies kann der Fall sein, wenn Sie zur Behandlung müssen, Ihnen aber öffentliche Verkehrsmittel aufgrund einer Einschränkung nicht zuzumuten sind oder die Gesundung beeinträchtigt wird. Bitte besprechen Sie das mit Ihrem Arzt.
Genehmigung durch die gesetzliche Krankenkasse
Genehmigungen sind bei allen ambulanten Krankenfahrten aus den Abschnitten B) oder C) notwendig. Erteilte Genehmigungen werden von der Krankenkasse mit einem Schreiben oder einem Stempel auf der Rückseite des Krankentransportscheins bescheinigt. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre

 

 

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